Facebook „Gefällt mir“ Button birgt Gefahren

Einige Unternehmen versehen ihre Beiträge mit dem „Gefällt-mir“ Button, durch den die Nutzer den Inhalt einer Website mit ihrem Facebook-Profil verknüpfen können und so mitteilen, dass ihnen der verlinkte Inhalt gefällt. Der Facebook-Button erfreut sich aber nicht deshalb so großer Beliebtheit, weil Kunden damit der Öffentlichkeit ihre Vorlieben und Wünsche offenbaren können. Für Unternehmer ist der Like-Button schlichtweg ein simples und effektives Marketing-Utensil, mit dem sich die Reichweite von Facebook geschickt für die eigenen Zwecke nutzen lässt.

So simpel scheint die rechtliche Einbindung und Nutzung des Facebook-Buttons aber dann doch nicht zu sein. Jedenfalls war dieser Umstand der Verbraucherzentrale in Nord-Rhein-Westfalen Anlass genug, um große Unternehmen abzumahnen, die den „Gefällt-mir“ Button auf ihrer Internetseite einsetzen.

VZ NRW verteilt Abmahnungen

Verbraucherschützer bemängeln, dass der Like-Button schon beim Aufruf einer Website Cookies auf den Rechnern der Nutzer ablegt und Daten an Facebook sendet, ohne dass die Nutzer hinreichend aufgeklärt wären oder deren Einwilligung vorliegen würde. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat mit dieser Argumentation aktuell 6 Unternehmen abgemahnt. Nach deren Meinung werden die Nutzer weder im Vorfeld ausdrücklich über die Datenweitergabe informiert, noch können sie dieser widersprechen.

In einer Pressemitteilung gab die VZ NRW dazu folgendes an: „…wenn mit der Implementierung dieser sogenannten Social Plug-ins alle Nutzungsdaten automatisch, unbemerkt und ohne vorherige Einwilligung bei dem Betreiber landet, schlagen die Unternehmen eine Brücke zu Facebook, die im Ausverkauf der informationellen Selbstbestimmung endet – aus Sicht der Verbraucherzentrale unlauteres Geschäftsgebahren sowie ein Verstoß gegen das Telemediengesetz.“

Auch der bloße Hinweis in der Datenschutzerklärung, dass Informationen an Facebook weitergegeben werden, reiche hier nicht aus, so die Verbraucherzentrale NRW.

Was ist dran an den Vorwürfen?

Die Anschuldigungen sind nicht einfach von der Hand zu weisen. Denn die Integration des Like-Buttons funktioniert über ein paar HTML-Codes, die den eigentlichen Programmcode unmittelbar vom Server des Anbieters herunterziehen. Auf diese Weise werden also tatsächlich Daten zwischen dem Browser des Kunden und dem Server des Plugin-Anbieters ausgetauscht – und das allein, wenn der User die Seite nur aufruft. Hat sich der Kunde auch noch auf Facebook eingeloggt, lässt sich der Webseiten-Aufruf genau seinem Profil zuweisen.

Welche Lösungsversuche gibt es?

Aktuell sind noch Klagen diesbezüglich vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht München anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung liegt hier somit noch nicht vor.

Dies birgt nunmehr weiterhin die Gefahr einer Abmahnung. Um ganz sicher zu gehen, sollte der „Gefällt mir“ Button nicht mit eingebunden werden. Wer darauf nicht verzichten will, könnte hier die 2-Klick-Variante wählen. In einem ersten Schritt wird der Nutzer über die Weitergabe von Daten informiert. Eine Datenweitergabe erfolgt sodann erst bei einem Klick auf die 2. Schaltfläche. Aber auch diese Variante birgt noch die Gefahr einer Abmahnung, da fraglich ist, ob durch das bloße Anklicken bereits von einer Einwilligung ausgegangen werden kann.

Immer wieder rückt Facebook in punkto Datenschutz in den Fokus von Datenschützern sowie der allgemeinen Presse. Erst in 2012 musst sich Facebook mit einem großen Datenschutzverfahren auseinandersetzen und auch in Zukunft wird sich hier nicht allzusehr viel ändern. Shopbetreiber sollten, so wichtig der eigene Facebookauftritt auch erscheint, hier unbedingt achtsam agieren.

Allgemeiner Hinweis: Doch nicht nur beim Datenschutz ist Vorsicht geboten. Shopbetreiber die einen Facebookauftritt nutzen, sind dazu verpflichtet ein Impressum auf Ihrer Facebookseite zu führen. Die Impressumspflicht und deren Inhalt ergeben sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (RStV). Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass das Impressum für durchschnittliche Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar („2-Klick-Regel“) und ständig verfügbar sein muss. Bei Fragen rund um das Thema rechtssicherer Facebook Auftritt stehen Ihnen unsere Rechtsexperten von Geprüfter Webshop gern zur Verfügung.

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