Ratgeber Produktbilder

Darstellung von Produktbildern in Onlineshops sollten eindeutig sein

Beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops müssen viele unterschiedliche Aspekte beachtet und eingehalten werden, nicht zuletzt in Bezug auf das Erscheinungsbild der einzelnen Websites. Während die rechtlich relevantesten Bereiche wie u.a. allgemeine Geschäftsbedingungen, Widerrufsrecht oder Datenschutz im Fokus der Überprüfung auf juristische Wasserfestigkeit stehen, fallen nach wie vor vermeintlich nebensächliche Punkte unter den Tisch oder werden im Hinblick auf Abmahnungsrisiken gar als irrelevant betrachtet.

Einer dieser Punkte ist die Bebilderung der einzelnen angebotenen Produkte. Wenngleich der Grundsatz „das auf dem Bild Dargestellte muss dem tatsächlich Verkauften entsprechen“ selbstverständlich und unproblematisch klingt, so zeigen zu der Thematik immer wieder erfolgende Gerichtsentscheidungen, dass die Risiken auch im Detail liegen und gerade in Bezug auf die erfolgte Rechtsprechung von den Shopbetreibern Genauigkeit verlangt wird.

Als passendes Beispiel dient hierzu ein im März ergangenes Urteil des Landgerichtes Arnsberg, bei dem es um die Bebilderung eines Sonnenschirmes ging. Dieser war in einem Onlineshop mit Schirmständer und zusätzlichen Betonplatten abgebildet, welche als Absicherung des Sonnenschirmes vor dem Umfallen dienen sollen. Die Platten waren jedoch nicht Teil des Verkaufsangebotes, worauf am Ende des Produktartikels -jedoch nicht in Bildnähe – hingewiesen wurde.

Der Anbieter wurde im Zuge dessen wegen Verstoß gegen das sog. „Irreführungsverbot“ (§5 UWG) aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt. Vor Gericht argumentierte er, dass für den normalen Verbraucher klar erkennbar wäre, dass die Platten nicht Teil des Verkaufsangebotes seien und somit gar keine Irreführung vorliegen könne. Zudem habe er ja auf der Produktseite weiter unten einen entsprechenden Hinweis angefügt.

Das Landgericht Arnsberg lehnte dies jedoch mit Verweis auf ein früheres BGH-Urteil ab, bei dem deutlich auf den Begriff der „Blickfangwerbung“ unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG Bezug genommen wurde.

Demnach kann ein solches Bild Irreführungscharakter haben, gerade weil die Betrachtungs- und Handlungweise beim Kauf im Internet schneller von statten geht als beispielsweise im stationären Verkauf. Dies gelte auch dann, wenn wie in dem konkreten Fall das Bild vom Benutzer nur eingestellt und nicht selber fotografiert gewesen ist.

Somit empfiehlt es sich zur Vorbeugung von Abmahnungen bei der Produktbebilderung Achtsamkeit walten zu lassen und Stücke, die nicht zum Lieferumfang gehören, am besten gar nicht auf dem Bild miterscheinen zu lassen. Inwiefern ein deutlicher Hinweis zum Lieferumfang direkt unter dem jeweiligen Produktbild ausreichen könnte war aus dem Urteil zum entsprechenden Zeitpunkt nicht zu entnehmen.

Für Fragen zu ordnungsgemäßen Produktbildern stehen Ihnen unsere Rechtsexperten jederzeit gern per Mail unter kontakt@www.gepruefter-webshop.de oder telefonisch unter der im Impressum genannten Telefonnummer zur Verfügung. Oder melden Sie Ihren Onlineshop einfach zu unserer Webshopzertifizierung an. Denn bei dem darin enthaltenen, umfassenden Prüfverfahren wird die richtige Darstellung der Produktbilder gleich mit überprüft.

Kompetenz und Qualität mit Geprüfter Webshop

Auf eigene Faust los zu gehen und einfach einen Text entsprechend der Batterieverordnung aufzusetzen, macht kaum Sinn. Vor allem da Sie als Unkundiger nicht die Übung besitzen, um kleinste Fehler und Differenzen im Text auszumachen. Überlassen Sie diese Arbeit lieber den Profis von Geprüfter Webshop! Denn wir erarbeiten mit einer langjährig erprobten Anwaltskanzlei einen rechtssicheren Text, der nicht abgemahnt werden kann. Unsere Leistung „Batterieverordnung Onlineshop“ ist aber nicht nur an Formalia orientiert, sondern auch an der individuellen Konzeption des Textes – schließlich sollte sich der Text vollkommen in das Image Ihres Webshops eingliedern.

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