Des Öfteren kommt es vor, dass Onlineshops beim Kauf bestimmter Produkte, neben dem gesetzlichen Gewährleistungsrechts, eine gewährleistungsunabhängige Garantie anbieten. Bei Letzterem besteht seit dem 13.06.2014 im Onlinehandel eine Pflicht für Shopbetreiber vollumfänglich über etwaige Garantiebestimmungen zu informieren. Geprüfter Webshop untersucht im folgenden Beitrag welche Informationspflichten für Onlineshops bestehen und grenzt Garantien vom Gewährleistungsrecht ab.

Gewährleistungsrecht beim Onlineshop

Bei einer Gewährleistung entstammen die Ansprüche des Käufers direkt aus dem Kaufvertrag – auch wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind. Denn Gewährleistungsansprüche bestehen kraft Gesetzes selbst. Voraussetzung für eine wirksame Gewährleistung ist, dass ein Mangel an der erworbenen Sache vorhanden ist. So liegt ein Mangel beispielsweise vor, wenn die erworbene Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder zu wenig geliefert wurde. 

Grundsätzlich haftet der Verkäufer für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – selbst wenn diese erst später entdeckt werden. Die gesetzliche Verjährungspflicht bei Neuware beträgt bei Verbrauchern grundsätzlich zwei Jahre. Beim Verkauf von gebrauchter Ware kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. 

Wichtig für Shopbetreiber und Verbraucher gleichermaßen ist der Begriff der Beweislastumkehr. So muss der Kunde in den 6 Monaten nicht nachweisen, dass der Mangel schon immer da war. Nach Ablauf der 6 Monate muss der Kunde jedoch beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf den Mangel inne hatte.

Garantie beim Onlineshop – Definition 

Unter einer Garantie versteht man eine zusätzliche Leistung, die nicht vorhanden sein muss. Das Gesetz formuliert dabei den Begriff der Garantie wie folgt:

“Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).“

Wer kann als Garantiegeber auftreten

Als Garantiegeber können grundsätzlich der Hersteller, der Verkäufer oder weitere Personen, die am Vertrieb der Sache beteiligt sind in Betracht kommen. 

Garantie im Onlineshop – was müssen Shopbetreiber beachten

Die Garantieerklärung gegenüber dem Verbraucher muss einfach und verständlich abgefasst sein. Daneben muss eine solche Erklärung folgende Informationen enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Umfang der Informationspflichten bei Garantien

Da Online-Händler seit dem 13.06.2014 nicht nur über das Bestehen, sondern auch über die Bedingungen einer Garantie zu informieren haben, muss sich die Hinweispflicht zwangsweise auf alle relevanten Regelungen der Garantieerklärung erstrecken, die über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und die notwendigen Verfahrensschritte aufklärt. So muss immer dann, wenn für ein Produkt eine Garantie besteht, vollumfänglich in Form einer Garantieerklärung darauf hingewiesen werden.

Die richtige Umsetzung der Informationspflichten für Garantien im Onlineshop

Bei den Möglichkeiten zur Umsetzung der Garantieinformationspflichten ist zwischen den vorvertraglichen und nachvertraglichen Anforderungen zu unterscheiden:

a) vorvertragliche Pflichten

Die verbindlichen Hinweise über das Bestehen und die Bedingungen einer Garantie müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise verfügbar gemacht werden. Wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 312j BGB ergibt, ist nicht erforderlich, dass die Hinweise unmittelbar vor der Bestellung des Verbrauchers erfolgen müssen, sondern dass insofern eine Bereitstellung innerhalb der Artikelbeschreibung genügt.

b) nachvertragliche Pflichten

Anders als bei den Informationspflichten vor Vertragsschluss ist der Online-Händler nachvertraglich gehalten, dem Verbraucher spätestens bei der Lieferung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger (etwa auf Papier oder per Mail) zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist eine eigene Niederschrift in Textform erforderlich, da sich aus der Vertragsbestätigung unmittelbar ergeben muss, welche Besonderheiten der Vertrag im jeweiligen Fall ausweist.

Checkliste Garantieerklärung für Onlineshops

  1. Die Garantieerklärung gegenüber dem Verbraucher muss einfach und verständlich abgefasst sein.
  2. Die Garantieerklärung sollte auf der Produktdetailseite / Artikelbeschreibung erfolgen. Ein dortiger Link, welcher auf die Garantieerklärung verlinkt, ist ebenso möglich. 
  3. Die Garantieerklärung sollte einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, beinhalten. 
  4. Der Inhalt der Garantie sollte alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (insbesondere die Dauer, räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers) enthalten.

Muster Garantieerklärung für Onlineshops 

Der Mustershop übernimmt gegenüber Verbrauchern, die ihre Produkte über den Mustershop erworben haben, eine Garantie. Die Rechte aus dieser Garantie bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten (Mängelansprüchen) des Verbrauchers. Diese werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. 

Der Mustershop garantiert jedem Verbraucher, dass die erworbenen Produkte frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind. Für Inanspruchnahme der Garantie muss das Produkt den Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufes aufgewiesen haben. Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Fehler auf nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch beruht oder auf Fremdeinwirkungen zurückzuführen ist.

Wenn der Fehler innerhalb einer Frist von XXX Jahren ab Lieferdatum auftritt umfasst die Garantie einen kostenlosen Materialersatz (Ersatzprodukt) nebst Lieferung. Ihren Garantieanspruch können Sie dabei schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) gegenüber der Mustershop GmbH geltend machen. Als Garantie-Beleg ist die jeweilige Rechnung an den Garantiegeber zu übersenden bzw. elektronisch (als pdf-Datei) zu übermitteln. Das fehlerhafte Produkt ist zur Prüfung des Garantiefalles ebenfalls an die Mustershop GmbH zu übersenden. Ein Garantieanspruch auf Instandsetzung des fehlerhaften Produktes – anstelle einer Ersatzlieferung – besteht nicht. 

Räumlicher Geltungsbereich dieser Garantie ist die europäische Union sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz.

Der Garantiegeber ist die Mustershop GmbH, vertreten durch Max Mustermann, mit Sitz in der Musterstraße 12, 54543 Musterstadt.

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