Für die Widerrufsfrist bei Bestellungen – vor allem auch im Onlinehandel – gelten die allgemein bekannten gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die zeitliche Begrenzung von 14 Tagen beim Widerrufsrecht. Der für dieses Jahr mit Christi Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam sowie dem diesmal auf einen Sonntag entfallenen Tag der Arbeit am 1. Mai an Feiertagen und damit verbundenen verlängerten Wochenenden am meisten ausgefüllte Monat ist gerade geendet und wirft dabei eine wichtige Frage auf: Werden Feiertage auf die 14-tägige Widerrufsfrist angerechnet und welche Feiertage werden beachtet?

Liefertag wird nicht mitgezählt

Im Vorhinein ist es wichtig zu klären, welche Tage überhaupt als Teil der Lieferfrist gezählt werden dürfen. Dabei gilt zwar die Orientierung an der gesetzlichen Regelung dass „die Lieferfrist mit Erhalt der Ware“ beginnt, doch es muss eine Grundregel beachtet werden: Der Tag an dem die Ware geliefert wurde zählt nicht zu den 14 Tagen. Dies ist gesetzlich auch festgeschrieben und wird in § 187 Absatz 1 BGB wie folgt bestimmt:

„Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

Als zeitlichen Orientierungspunkt kann man sich dabei merken, dass das Fristende der Tag der Warenlieferung plus zwei Wochen ist.

Fristende abhängig von gesetzlichen Feiertagen

Ausnahmen für die Fristberechnung bilden jedoch die bereits erwähnten Feiertage in Bezug auf die   Vorschriften aus § 193 BGB:

„Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“

Im Klartext bedeutet dies, dass die Widerrufsfrist somit nicht an einem Samstag, sondern am darauf folgenden Montag endet. Ist dieser zusätzlich ein Feiertag, so kann die Widerrufsfrist insgesamt sogar 17 Tage betragen, da erst der Dienstag das Fristende markiert.

Die fristgerechte Absendung richtet sich allgemein nach § 355 Abs. 1 Satz 5 BGB. Dies bedeutet, dass der Tag der Absendung des Widerrufs entscheidet. Eine Briefsendung, die am fristendenden Tag abgeschickt wurde (Poststempel!) ist also gültig, auch wenn sie dem Empfänger erst später zukommt.

Gesetzliche Feiertage im Empfänger-Bundesland beachten

Abgesehen von Samstagen und Sonntagen gelten für alle deutschen Bundesländer folgende gesetzlichen Feiertage jeweils ab Jahresbeginn:

  • Neujahrstag (1. Januar),
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • Christi Himmelfahrt,
  • Maifeiertag (1. Mai),
  • Pfingstmontag
  • erster & zweiter Weihnachtstag (25., 26. Dezember)

Für die Versendung in unterschiedliche Bundesländer ist außerdem zu beachten, dass zur Berechnung der Widerrufsfrist bzw. des Fristendes  die gesetzlichen Feiertage am Wohnort des Verbrauchers ausschlaggebend sind. Dazu zählen zusätzlich zu den genannten allgemeinen Feiertagen noch je nach Bundesland:

  • Baden-Württemberg: Erscheinungsfest (6. Januar), Fronleichnam, Allerheiligen (1. November);
  • Bayern: Heilige Drei Könige (6. Januar), Fronleichnam, Allerheiligen, in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Mariä Himmelfahrt (15. August), in Augsburg das Friedensfest (8. August);
  • Brandenburg: Reformationstag (31. Oktober);
  • Hessen: Fronleichnam;
  • Mecklenburg-Vorpommern: Reformationstag;
  • Nordrhein-Westfalen: Fronleichnam, Allerheiligen;
  • RheinlandPfalz: Fronleichnam, Allerheiligen;
  • Saarland: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen;
  • Sachsen: Buß- und Bettag (3. Mittwoch im November), Reformationstag, Fronleichnam (nur in einigen Regionen);
  • Sachsen-Anhalt: Heilige Drei Könige, Reformationstag;
  • Thüringen: Reformationstag, Fronleichnam (nur in bestimmten Regionen)

Für Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein gelten außer den allgemeinen keine weiteren gesetzlichen Feiertage.

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