Unter den vielfältigen Aspekten, die man unter rechtlichen und abmahnungstechnischen Gesichtspunkten als Betreiber von Onlineshops dauerhaft im Blick behalten muss gehört selbstverständlich das Angebot an Zahlungsmöglichkeiten. Nicht nur die Art und Weise der Darstellung und die Positionierung des Bezahlvorganges sowie die Auswahl der Bezahlform sind dabei von Bedeutung, sondern auch die Frage, welche Zahlmöglichkeit zulässig ist und unter welchen Bedingungen Gebühren für die Auswahl einer bestimmten Zahlart verlangt werden können – sofern dies überhaupt geschehen darf.

Berliner Landgericht hat über Gebühren entschieden

Am häufigsten bilden dabei seit langem die speziell für das E-Commerce entwickelten Zahlformen wie Paypal oder das Zahlen mit Kreditkarte ein Risiko für Abmahnungen im Zuge entsprechender Gerichtsurteile. Aktuell hat hierbei das Landgericht Berlin im Januar ein wichtiges Urteil zu pauschalen Gebühren bei Kreditkartenzahlung gefällt. Im konkreten Fall ging es um die Bezahlmöglichkeiten und jeweils erhobenen Gebühren eines Flugportals. Die entsprechende Buchungsseite bot dabei zum einen die Möglichkeit, über das weniger verbreitete System „Entropay“ zu bezahlen, wobei  eine Servicegebühr in Höhe von 16,00 Euro ausgezeichnet wurde, die nach Kaufabschluss als Rabatt direkt wieder vom Gesamtpreis abgezogen wurde. Selbige war auch für den Kunden voreingestellt und sollte wohl die gesetzlichen Vorgaben für eine gängige und kostenlose Bezahlmöglichkeit darstellen, wie sie vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist ( mehr dazu auch in unseren Hinweisen zu Zahlungsmöglichkeiten im E-Commerce für Onlineshopbetreiber unter https://www.gepruefter-webshop.de/shopbetreiber-blog/2015/10/auswahl-zahlungsmoeglichkeiten-im-onlineshop-beachten/ ).

Darüber hinaus war die Möglichkeit gegeben, mit verschiedenen Kreditkarten gegen eine Gebühr von 6,90 bis 16,00 Euro je nach Kartenanbieter oder für 4,00 Euro Pauschalgebühr über „Sofortüberweisung“ zu bezahlen, wobei diese Gebühren durchgehend in der jeweiligen Höhe erhoben wurden ohne in irgendeiner Form mit der Höhe der eigentlichen Rechnung in Verbindung zu stehen.

Nutzungsgebühren sind abhängig von tatsächlichen Kosten

Das Berliner Landgericht entschied dazu, dass das Erheben dieser Gebühren in der Form unzulässig und teilweise auch stark überhöht sei. Die Entgelte für das Zahlen mit Kreditkarte können nicht pauschal mit den ausgewiesenen Preisen versehen werden, sondern richten sich nach gängigen Kosten, die mit dem Nutzen bzw. dem Anbieten der verfügbaren Zahlungsalternativen verbunden sind. Diese liegen zwischen 0,8 und 2% des zu transferierenden Zahlbetrages, wohingegen die Fluganbieterseite mit ihren Pauschalgebühren bei 5% und teilweise sogar darüber lag. Im Urteil wurde dies auch direkt formuliert:

„Nach obigen Darlegungen ist für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5% des zu zahlenden Flugpreises als „Servicegebühr“ zu zahlen. Diese übersteigt die Kostenbelastung der Beklagten nach Darstellung des Klägers bei Weitem. Er hat ausgeführt, der jeweilige Zahlungsdienstleister belaste den Zahlungsempfänger mit 0,8 bis 2,5% des zu transferierenden Betrages.“

Somit ist wiederholt gerichtlich festgestellt worden, dass bei Bezahlvorgängen das Erheben von Pauschalgebühren nicht zulässig ist und abgemahnt werden kann. Vereinfachend zusammengefasst kann man die Begründung auch dergestalt sehen, dass in Abrechnung mit dem jeweiligen Onlineshop die Kreditkartenfirmen oder sonstige Serviceanbieter auch keine Pauschalgebühren, sondern die genannte Spannweite an prozentualen Kostenanteilen als Preisentgelt erheben und die Shopbetreiber dies gegenüber den Kunden genauso weitergeben sollen.

Das Urteil hat darüber hinaus erneut klargestellt, dass bei Onlinezahlungen darauf geachtet werden muss, eine gängige und kostenlose Zahlart anzubieten und   das erwähnte „Entropay“-Zahlverfahren diese Vorgaben nicht erfüllte.

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