Was Shopbetreiber bei der Kleinunternehmerregelung beachten müssen

Der Begriff Kleinunternehmer stammt aus dem Bereich der Umsatzsteuer. Demnach zählen als Kleinunternehmer Unternehmen die im vergangenen Jahr einen Umsatz von bis zu 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Geschäftsjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten werden. Wie jede Regelung bietet auch die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG sowohl Vorteile als auch Nachteile. So können Kleinunternehmer zwar den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer unterlassen, sind dann jedoch aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Gemäß einem Wahlrecht kann jeder Unternehmer auch auf die Nutzung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Verzichtet der Unternehmer, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit unterliegen seine Umsätze den Regeln des Umsatzsteuergesetzes, ggf. mit Vorsteuerabzug.

Hat man sich als Shopbetreiber für die Kleinunternehmerregelung entschieden gilt es aufgrund des Nichtausweisens der Mehrwertsteuer bestimmte Besonderheiten im Onlineshop zu beachten um unnötigen Abmahnungen entgegen zu wirken.

So ist es unter anderem unerlässlich, dem Verbraucher gemäß Preisangabenverordnung vor Einleiten des Bestellvorgangs über die Endpreise zu informieren. Endpreise bedeutet am Beispiel des Onlinegeschäfts Preis, zzgl. Mwst., zzgl. Versandkosten, zzgl. sonstiger Kosten. Da Kleinunternehmer jedoch keine Mehrwertsteuer erheben, sollten Verbraucher an den richtigen Stellen auf diese Besonderheit hingewiesen werden.

Besonderheit 1: Hinweis auf jeder einzelnen Produktseite im Onlineshop

Im Sinne der Preisangabenverordnung sollte überall dort, wo man Produkte in den Warenkorb legen kann, bei jedem Produkt explizit auf den Nichtausweiß der Mehrwertsteuer hingewiesen werden. Anstelle der normalen Formulierung „inkl. Mwst. zzgl. Versandkosten“ könnte die Formulierung „Endpreis zzgl. Versandkosten, keine Ausweisung der Mehrwertsteuer gemäß § 19 UStG“ gewählt werden.

Besonderheit 2: Hinweis auf Produktübersichtseiten im Shop

Bei Produktübersichtseiten, also Seiten die zwar die Produkte anzeigen, es jedoch nicht ermöglichen von dort Produkte in den Warenkorb zu legen, ist ein Sternchen neben dem Preis sowie ein Sternchen im Footer mit der Formulierung „Endpreis zzgl. Versandkosten, keine Ausweisung der Mehrwertsteuer gemäß § 19 UStG“ ausreichend.

Besonderheit 3: Kleinunternehmer aufgepasst – Hinweis in den AGB notwendig

Auch in den AGB ist ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung unerlässlich. So ist eine Formulierung wie beispielsweise „Die angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“ von Nöten.

Vor allem bei Onlineshops gibt es mehr und mehr an Besonderheiten die es vor sogenannten Abmahnwellen zu beachten gilt. Um vor kostenintensiven Abmahnungen geschützt zu sein, bietet Ihnen das Gütesiegel „Geprüfter Webshop“ in über 100 Prüfkriterien einen einzigartigen, rechtlichen Schutz an. Gehen Sie auf Nummer sicher und lassen Sie Ihren Onlineshop von unseren Anwälten ab 9,90 Euro pro Monat prüfen.

Kleinunternehmer sollten sich Ihrer Sonderstellung stets bewusst sein und die oben gennanten Sonderregelungen unbedingt beachten. Für Fragen zur Kleinunternehmerregelung bei Onlineshops steht Ihnen das Team von Geprüfter Webshop gern zur Verfügung.

Kategorie
Neueste Kommentare
    Archive
    Kategorien
    Neueste Kommentare
      Kategorien
      Kategorien