Wie der Onlinehandelsverband Händlerbund am 30. Juli 2012 thematisierte, gibt es Bedenken, dass manche Online-Gütesiegel in ihrer bisherigen Form nicht mehr rechtskonform seien (zum Artikel) und folglich auf die Änderungen zur Button-Lösung nicht reagiert haben. 

Die Button-Lösung – worum geht es genau?

Die sogenannte Button-Lösung trat am 1. August 2013 in Kraft. Sie wurde vom deutschen Gesetzgeber ins Leben gerufen, um den Online-Handel für Verbraucher transparenter zu machen. Die Neuregelung soll also Verbrauchern ermöglichen, eindeutig zu erkennen, wann ein Klick Geld kostet. Das Gesetz betrifft also die Informationsgestaltung und gibt klare Richtwerte vor, welche Informationen direkt vor Abschluss einer kostenpflichtigen Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen und in welcher Form. Die Button-Lösung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die sogenannten Online-Abofallen, die Verbraucher häufig in die Irre führten. 

Gütesiegelanbieter haben ihre Prüfkriterien an die Button-Lösung angepasst

Geprüfter-Webshop.de, Anbieter eines Qualitätssiegels für kleinere und mittlere Onlineshops, ist der Thematik eine Woche nach Einführung der neuen Regelung nachgegangen und hat die Prüfkriterien der Gütesiegelanbieter speziell auf die Änderungen zur Button-Lösung hin untersucht. 

Das Untersuchungsergebnis war dabei eindeutig. Fast alle Siegelanbieter haben ihren Prüfprozess überarbeitet und ihre Prüfkriterien den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Lediglich bei sehr kleinen Anbietern, die das Shop Siegel als reines Bild verkaufen statt eine echte Prüfung durchzuführen, besteht Nachbesserungsbedarf. Wir empfehlen Shopbetreibern sich die einzelnen Prüfkriterien genau anzuschauen, um sich dann ein qualifiziertes Urteil über den jeweiligen Betreiber bilden zu können. 

Die Änderungen im § 312g BGB a.F. noch einmal Konkret

 1. „(2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.“

Genaugenommen bedeutet das, dass direkt vor Bestellabschluss die relevanten Infos dem Kunden gebündelt, deutlich hervorgehoben und ohne trennende Elemente angezeigt werden müssen. Relevante Informationen sind in diesem Zusammenhang:

–   Nr. 4, erster Halbsatz: “Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung”.

–   Nr. 5: “Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat”.

–   Nr. 7: “Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht”.

–        Nr. 8: “Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.” 

 2. „(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Im Klartext betrifft das die Gestaltung des Bestellbuttons. Damit sind alle Online-Händler dazu angehalten, ihren Bestell-Button umzugestalten. Leider ist die zitierte Vorgabe alles andere als eindeutig, denn einerseits ist der Spielraum eng bemessen (vgl. „mit nichts anderem als…“), andererseits lässt die Formulierung des Gesetzes viel Interpretationsraum zu (vgl. „oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung“). Welche Formulierungen dabei als „entsprechend eindeutig“ verstanden werden, müssen künftig die Gerichte entscheiden. 

Um sich vor Abmahnungen abzusichern empfehlen Experten die Beispielformulierung: „Zahlungspflichtig bestellen“ oder „Kaufen“. Ersteres mag zunächst zwar etwas seltsam klingen, weist aber deutlich auf den zahlungspflichtigen Aspekt hin. 

 3. „(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“ 

Rechtlich gesehen kommt also überhaupt kein Kaufvertrag zustande, wenn der Online-Händler mit anderen Formulierungen wie zum Beispiel „Bestellung aufgeben“ arbeitet. Außerdem nehmen Verkäufer, die nicht auf die Gesetzesänderung reagiert haben, ein Abmahnrisiko durch Verbraucherschützer oder Konkurrenten in Kauf. 

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