Kann eine Webseite urheberrechtlichen Schutz genießen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Celle und hat hierzu einen Beschluss gefasst (Beschl v. 08.03.2012 – Az.: 13 W 17/12). Das Gericht hat entschieden, dass einer Webseite grundsätzlich in Betrachtung ihrer Gesamtheit urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Der beklagten Partei war im konkreten Fall vorgeworfen worden, die Webpräsenz des Klägers schlicht abgekupfert zu haben. Das missfiel diesem und er ging gegen den Beklagten vor. 

Das Gericht zog herkömmliche Grundsätze des Urheberrechts für die Beurteilung des Sachverhaltes heran und bejahte grundsätzlich das Bestehen eines Urheberrechtsschutzes, allerdings müsse eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht werden. Ist im konkreten Fall die Internetseite lediglich so gestaltet, wie es von einer ordentlichen gestalterischen und sonstigen Leistung des Webmasters erwartet werden kann, so fehle es dieser an Schöpfungshöhe. Die gesamten Umstände wie z.B. auch die Auswahl von Farben, gestalterischen Elementen, Grafiken sei hierbei zu berücksichtigen. Das Gericht wies vorliegend die Klage ab. 

Unser Fazit: Viele der heute als Baukastensysteme angebotenen Webseiten erreichen damit nicht die notwendige Schöpfungshöhe, und es besteht damit kein urheberrechtlicher Schutz an der Webseite als Ganzes. 

Nochmal von vorn: Was fällt unter das Urheberrecht?

Welche Inhalte als schützenswert angegeben werden, entscheidet in erster Linie das Urheberrecht (UrhG). Geschützte Werke sind nach §2 des UrhG: 

Zu den geschützten Werken […] gehören insbesondere:

  • 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • 2. Werke der Musik
  • 3. Pantomimische Werke […]
  • 4. Werke der bildenden Künste […]
  • 5. Lichtbildwerke […]
  • 6. Filmwerke […]
  • 7. Darstellungen […] wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen […]
  • Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Gemäß dieser Definition umfasst das deutsche Urheberrecht ausschließlich „Werke“, die eine schöpferische Eigenleistung erkennen lassen. Im Fachdeutsch nennt sich dieser Aspekt: Schöpfungshöhe. Es genügt also bei weitem nicht, Inhalte sorgfältig darzustellen. Viel mehr muss das Werk etwas wirklich Neues präsentieren, um vom UrhG geschützt werden  zu können. 

Die Schöpfungshöhe entscheidet über urheberrechtlichen Schutz

Insbesondere die Frage nach der angemessenen Schöpfungshöhe bereitet vielen Anwälten wie auch Richtern Kopfzerbrechen und ist in den meisten Fällen umstritten. Aus diesem Grund sind die einzelnen Elemente einer Webseite genauer zu betrachten. 

1) Layout und Erscheinungsbild von Webseiten

Das Aussehen einer Internetseite wird im Wesentlichen von der Farbwahl, der Navigationsstruktur, den grafischen Elementen (Linien, Bilder usw.) und der Anordnung von Content-Details bestimmt. Hier mangelt es aber, wie im obigen Beispiel-Fall zu sehen war, an der notwendigen Schöpfungshöhe für einen Urheberrechtsschutz – auch wenn hier so mancher Web-Designer vehement widersprechen würde. 

2) HTML-Quelltext und CSS-Stylesheet

Webseiten bauen sich aus den sogenannten HTML-Quelltexten und formgebenden CSS-Stylesheets auf. Doch HTML-Dateien fallen nicht unters UrhG, da es sich weder um ein Computerprogramm noch um eine (Skript-)Sprache handelt. Aus den gleichen Gründen genießen auch CSS-Elemente keinen urheberrechtlichen Schutz. Erfolgversprechend scheint hier nur die Auffassung von CSS als Datenbank, wobei hier aber noch keine entsprechenden Präzedenz-Fälle vorliegen. 

3) Die Inhalte einer Website

Beim Inhalt einer Webseite handelt es sich um den sogenannten redaktionellen Content. Das sind Artikel, Berichte, Listen – eben alle Inhalt in Textform. Wichtig zu wissen: Prinzipiell differenziert das Urheberrecht nicht zwischen Online-Content und Print-Inhalten (gedruckte Medien). Schriftliche Werke gelten laut UrhG als schützenswert – aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um Werke im urheberrechtlichen Sinne handelt. Auch hier entscheidet also die Schöpfungshöhe, die von Fall zu Fall entschieden wird. Eine allgemeingültige Antwort, welcher Text die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, existiert also nicht. 

In der Regel werden folgende Kriterien zur Einschätzung der Schöpfungshöhe eines Textes herangezogen: Textlänge, literarisches Niveau, evtl. Stil, Sprachwitz und so weiter. Texte, die „lediglich“ eine handwerkliche Leistung aufweisen und die daher jeder durchschnittlich Befähigte erstellen kann werden jedoch nicht als schützenswertes Werk gemäß Urheberrecht aufgefasst. Das beste Beispiel für nicht-schützenswerte Texte sind Nachrichtentexte (vgl. LG Düsseldorf im Urteil vom 25.04.2007 – Az: 12 O 194/06). An der erforderlichen Schöpfungshöhe mangelt es aber auch einfachen Beschreibungstexten, Nachrichten, Kurzmeldungen, Zahlen, Fakten, Werbeslogans und simple Gestaltungselemente. Geht es hingegen um ausführliche Beschreibungen oder Erfahrungsberichte (Blogs, Weblogs), dann handelt es sich im Sinne des UrhG um schützenswerte Werke. 

4) Fotos und Bilder

Keine Frage, Fotos und Lichtbilder gehören in jedem Fall urheberrechtlich geschützt. Das gilt natürlich auch für Bilder, die keinen künstlerischen Wert aufweisen wie zum Beispiel Schnappschüsse. Auch minimierte Darstellungen wie Thumbnails sind vom Schutz nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des LG Bielefelds vom 08.11.2005 20 S 49/05).  

Kategorie
Neueste Kommentare
    Archive
    Kategorien
    Neueste Kommentare
      Kategorien
      Kategorien