Die meisten Online-Shops bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen – egal ob von renommierten Test-Organisationen ausgestellt oder von unbekannten Prüfinstituten. Diese Praxis ist nicht verwunderlich, bedenkt man das hohe Prestige, welches vor allem bekannte Test-Verbünde hierzulande genießen. Auf ihre Ergebnisse gründet sich das Vertrauen des Kunden in das Test-Produkt. Einen großen Einfluss auf das Kaufverhalten hat in Deutschland übrigens die Stiftung Warentest. 

Es ist daher völlig logisch, dass Internet-Händler und Hersteller ihre Produkte gerne mit Testergebnissen bewerben, wenn diese ein gutes Testergebnis erzielen konnten. Doch wie sieht es eigentlich mit veralteten Testergebnissen aus? Diese Frage wurde nun vom OLG Zweibrücken beantwortet. 

Werbung mit veralteten Testergebnissen ist unzulässig

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit überholten /Testergebnissen irreführend und deshalb unzulässig ist (Az. 4 U 17/10). 

Der Beklagte, Hersteller von Fahrradschlössern, hatte mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben, die später ausdrücklich revidiert worden waren. Nach Meinung des Gerichts gehen Kunden aber davon aus, dass ihnen nicht verschwiegen werde, wenn eine frühere Testbewertung nicht mehr aktuell sei. 

In der Vorinstanz hatte der klagende Verbraucherschutzverein noch unterlegen. Erst vor dem OLG war die Werbung als unzulässig angesehen worden. 

Wann ist Werbung mit Testergebnissen unzulässig?

Die Frage, inwiefern Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Regelungen entspricht, ist in den Paragraphen 5 und 6 des UWG zu finden: Während sich §5 UWG mit dem Thema irreführende Werbung auseinandersetzt, widmet sich §6 UWG der vergleichenden Werbung. 

1. Irreführende Werbung mit Testergebnissen

So besagt § 5a Abs. 2 UWG, dass derjenige unlauter handelt, der als Gewerbetreibender bzw. Unternehmer die Entscheidungsfreiheit von Kunden im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst, indem er Informationen verschweigt. Das gilt natürlich nur für Informationen, die unter der Berücksichtigung aller Umstände die Kaufentscheidung des Kunden maßgeblich bestimmen. 

Auch dürfen Testergebnisse nicht genutzt werden, um ein Produkt als überlegen darzustellen, wenn dies nicht durch die Analysedaten gestützt wird. Kurzum: Der Werbende hat gewisse Hinweispflichten beim Werben mit Testergebnissen einzuhalten. 

Zu den Hinweispflichten gehören: 

  • Angabe der konkreten Fundstelle der Test-Publikation
     
  • Zutreffende Wiedergabe der Testergebnisse, am besten tatsächlicher statt eigener Wortlaut (Keine Hinweispflicht bei negativen Testresultaten)
     
  • Das Testergebnis hat sich auf das beworbene Produkt zu beziehen. Betrifft der Test nämlich einen anderen Artikel, dann handelt es sich laut Gesetz um irreführende Werbung – selbst dann wenn das beworbene Produkt äußerliche und strukturelle Ähnlichkeit zum Testprodukt aufweist.
     
  • Handelt es sich um ein Testergebnis, das auf einer stichprobenartigen Untersuchung basiert, dann hat der Werbende darauf hinzuweisen, dass der Test keine repräsentative Erhebung beansprucht. Das betrifft insbesondere Werbung mit Testsiegern aus einer nicht repräsentativen Prüfung.
     
  • Die Testergebnisse sind nur dann als Werbemittel zugelassen, wenn die Bewertung von einem unabhängigen Institut durchgeführt wurde. Wird mit hauseigenen Tests geworben, die vom Hersteller beauftragt sind, liegt ein Fall von irreführender Werbung vor. 

Die Nutzungsbedingungen der Stiftung Warentest

Eine gute Orientierung, was beim Werben mit Testergebnissen erlaubt ist und was nicht, finden sich in den Nutzungsempfehlungen der Stiftung Wartentest. In den letzten Jahren gab die renommierte Prüfungsorganisation detaillierte Empfehlungen heraus, wie mit ihren Testergebnissen geworben werden darf. Diese Empfehlungen sind zwar rechtlich nicht bindend, wurden jedoch oft als Richtschnur für die geltende Rechtslage (vgl. BGH GRUR 1991, 679) herangezogen. 2008 sind diese Empfehlungen in „Bedingungen“ umbenannt und Anfang dieses Jahres (25.01.2012) aktualisiert worden. Gemäß eines Urteils des LG Heilbronn vom 12.01.2012 (Az. 8 O 381/11 Hä) hätten diese einen verbraucherschützenden Charakter und gelten deshalb bei der Beurteilung von Werbung mit Testergebnissen als maßgeblich. 

Für viele stellt sich nun die Frage, ob die überarbeiteten Bedingungen nun doch allgemein verbindlich sind. Sicher ist jedenfalls, dass die Umbenennung in Bedingungen keine rechtliche Relevanz besitzt. Außerdem gelten auch weiterhin die gleichen Maßstäbe für das Werben mit Testergebnissen wie bisher: Schließlich stellen die Bedingungen der Stiftung Warentest lediglich eine Konkretisierung des Irreführungsverbots in § 5 UWG dar. Dennoch ist es als Unternehmer ratsam, sich an den Konkretisierungen zu orientieren, da sie geltendem Recht entsprechen. 

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