Ratgeber Neue Widerrufsbelehrung

Die neue Widerrufsbelehrung 2014

Wieder einmal mussten Betreiber von Onlineshops viel Zeit und Arbeit investieren um die neuen gesetzlichen Anforderungen (Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie), welche ab dem 13.06.2014 gelten, umzusetzen. Gut einen Monat sind diese Änderungen, vor allem in Bezug auf das neue Widerrufsrecht 2014, nun alt. Ein erster Zwischenbericht soll nun aufzuzeigen, wie die seitens des europäischen Gesetzgebers gestellte Mammutaufgabe von den diversen Onlineshops umgesetzt wurde. Die aufgelisteten Erkenntnisse sind umso spannender, da es die eine richtige Widerrufsbelehrung nicht mehr gibt. Im Gegenteil – jeder Shopbetreiber muss die Widerrufsbelehrung nach neuem Recht individuell auf seinen Shop anpassen. Um in diesem Zusammenhang einer großen Abmahnwelle vorzubeugen, hat der Gesetzgeber diverse Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung gestellt, jedoch dabei übersehen, dass die praktische Anwendung dieser Muster für die Onlineshop-Betreiber unmöglich erscheint. Denn die Umsetzung ist vor allem in drei wesentlichen Punkten sehr schwierig.

Problem 1: Die Widerrufsfrist ist von der Art der Versendung abhängig

Zum einen ist der Beginn der Widerrufsfrist von der Art der Versendung abhängig. Dass heißt, es wird unterschieden, ob eine einheitliche Lieferung von Waren, eine getrennte Lieferung von mehreren Waren oder eine getrennte Lieferung von einer Ware Anwendung findet. Doch oft kann der Shopbetreiber vor der Bestellung gar nicht wissen, wie er die Ware versenden wird.

Problem 2: Speditionsware und normale Ware in einer Bestellung

Das nächste Dilemma entsteht, wenn der Kunde im Onlineshop eine Speditionsware und eine paketversandfähige Ware bestellt. In diesem Fall findet keine der vorgelegten Musterwiderrufsbelehrung Anwendung und man kann nur erahnen, wie man als Shopbetreiber in einem solchen Fall vorgehen soll. Fakt ist, dass man bei einheitlichen Bestellungen auch immer einheitlich belehren muss, was aber in dieser Konstellation nicht möglich ist.

Problem 3: Verkauf von Software und Verkauf normaler Ware in einer Bestellung

Ein weiteres Problem liegt vor, wenn der Onlineshop z.B. Software und normale Ware verkauft. Auch hier müsste in einer einheitlichen Bestellung einheitlich über den Widerruf belehrt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, da die Musterwiderrufsbelehrungen für den Verkauf von Software und den Verkauf von Waren weit auseinander klaffen. Eine Kombination beider Musterwiderrufsbelehrungen erhöht das Risiko einer Abmahnung enorm.

Erkenntnisse aus der Praxis:

Trotz großer Unsicherheiten in Folge nicht geklärter Problemstellungen seitens des Gesetzgebers mussten die Onlineshops zum 13.06.2014 eine Lösung finden und ihren Onlineshop mit einer neuen Widerrufsbelehrung ausstatten. Das Team von Geprüfter Webshop hat sich die neuen Widerrufsbelehrungen unzähliger Webshops angeschaut, um sich ein Bild von den diversen Umsetzungen zu machen.

Bei der spannenden Untersuchung wurde schnell offensichtlich, dass es die eine Widerrufsbelehrung nicht mehr gibt. Unzählige Varianten der neuen Widerrufsbelehrung 2014 wurden durch unser Expertenteam gesichtet. Egal ob eine Kombination der Widerrufsfrist, keine Kombination der Widerrufsfrist, eine allgemeine Formulierung zur Widerrufsfrist „letzte Ware“, eine Formulierung gemäß der Musterwiderrufsbelehrungen, Veröffentlichung einer Widerrufsbelehrung oder die Veröffentlichung mehrerer Belehrungen – immer wieder fand unser Team eine andere Umsetzungsmöglichkeit.

Übersicht der häufigsten Umsetzungsformen der neuen Widerrufsbelehrung 2014

  • Kombination Beginn Widerrufsfrist
  • Keine Kombination Beginn Widerrufsfrist
  • Allgemeine Formulierung Widerrufsfrist „letzte Ware“
  • Formulierung Widerrufsfrist gemäß Musterwiderrufsbelehrung
  • Veröffentlichung einer Muster-Widerrufsbelehrung
  • Veröffentlichung mehrerer Muster-Widerrufsbelehrungen die im Shop Anwendung finden

Ebenfalls auffällig bei unserer Untersuchung war, dass viele Online Shops nach wie vor mit der alten Widerrufsbelehrung oder sogar mit einer Rückgabebelehrung, die es seit dem 13.06.2014 nicht mehr gibt, ihre Onlineshops betreiben. Es gilt darauf hinzuweisen, dass diese Shopbetreiber, welche sicherlich von den allgemeinen Unsicherheiten zur Widerrufsbelehrung genervt sind, absolut ungewissenhaft agieren und früher und später eine leichte Beute von Abmahnungen werden.

Als letzte Untersuchungserkenntnis ist unserem Team aufgefallen, dass viele Shopbetreiber ihre Onlineshops auf die neue Widerrufsbelehrung vorbereitet haben, jedoch bisher das Widerrufsformular, welches in den Shops weder als Text noch als Download zur Verfügung steht, außer Acht gelassen haben. Dabei sieht das Gesetz vor, dass der Unternehmer dem Verbraucher sowohl vor Vertragsschluss als auch nach Vertragsschluss (spätestens bei der Lieferung der Ware in Form einer E-Mail oder in Papierform) über das gesetzliche Widerrufsformular informiert. Hier können Sie sich über das gesetzliche  Muster-Widerrufsformular informieren.

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