Ratgeber Preisangabenverordnung

Preisangabenverordnung beim Onlineshop beachten

Beim Onlinehandel gilt es für Shopbetreiber vor allem die Preisangabenverordnung gesetzeskonform umzusetzen. Dass dies nicht immer so einfach ist, zeigen unzählige Abmahnungen wegen fehlenden oder falschen oder falsch positionierten Preisangaben. Das Team von Geprüfter Webshop informiert allgemein, was unter der Preisangabenverordnung zu verstehen ist und welche Preisangaben wann und wo anzugeben sind.

Welche Preisangaben sind zu machen

Die Preisangabenverordnung, kurz PAngV, verpflichtet Shopbetreiber, zum Schutz der Verbraucher, beim Onlinehandel Endpreise anzugeben. Endpreis bedeutet die Angabe des Preises zuzüglich Umsatzsteuer, Versandkosten und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. In der Regel sind dies beim Onlineshop die Angabe des Preises inkl. Mwst. zzgl. Versandkosten. Unter sonstige Preisbestandteile fallen z.B. Gebühren für Einfuhren und Zölle.

Wann haben die Preisangaben zu erfolgen

Ganz wichtig beim Onlineshop ist, dass die oben genannten Preisangaben nicht erst am Ende der Bestellung, in Form einer Bestellübersicht, erfolgen, sondern bereits vor Einleiten des Bestellungvorgangs. Denn Shopbetreiber sind gemäß Preisangabenverordnung verpflichtet, vor Einleiten der Bestellung den Verbraucher über ihre Endpreise zu informieren. Vor Einleiten des Bestellvorgangs bedeutet konkret: Endpreise sind dort anzugeben, wo der Verbraucher Produkte in den Warenkorb legen kann. Dies hat zur Folge, dass Onlineshops, die bereits in der Produktübersicht die Möglichkeit bieten, Produkte in den Warenkorb zu legen, auch dort bereits die Angabe der Endpreise zu vollziehen haben. In der Regel hat bei den meisten Shops die Angabe der Endpreise bei den Produktdetailseiten zu erfolgen, da die Produktübersicht lediglich als Informationsseite ohne dem Button „Zum Warenkorb“ angelegt ist.

Die einzelnen Preisangaben im Überblick

Mehrwertsteuer: Gemäß mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes genügt es, wenn die Angaben zur Mehrwertsteuer wie beispielsweise „inkl. Mwst.“ oder zzgl. „19% Mwst.“ alsbald sowie leicht erkennbar oder gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Damit reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angabe der Mehrwertsteuer auf den Seiten erfolgt, wo die Produkte zum Warenkorb gelegt werden können. Aufgrund des Passus „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ ist uns hier, wie ab und zu üblich, ein Arbeiten mit Sternchen und der Hinweis zur Mehrwertsteuer ganz unten auf der Webseite zu unsicher. Shopbetreiber sollten hier zu ihrer eigenen Sicherheit die Angabe der Mwst. direkt neben dem Preis platzieren. Über den Sonderfall der Kleinunternehmerregelung können Sie sich hier informieren.

Versandkosten: Wie die Mehrwertsteuer müssen auch die Versandkosten, am besten in Verbindung, vor dem Bestellvorgang angegeben werden. Dabei müssen die Versandkosten, vor allem aus Gründen der Übersicht, nicht explizit neben dem Preis genannt werden, auch ein sog. “sprechender Link”, der dann auf die Seite der Versandkosten weiterleitet, ist gestattet. Die verlinkte Versandkostenübersicht selbst muss klar und verständlich sein, damit der Kunde den Zahlbetrag leicht ablesen bzw. berechnen kann. Liefert der Onlineshop ausschließlich versandkostenfrei kann die Angabe der Versandkosten entfallen.

Grundpreisangabe: Auch die Angabe des Grundpreises gehört zur Preisangabenverordnung und hat vor Einleiten des Bestellvorgangs zu erfolgen. Unter dem Grundpreis versteht man allgemein, dass im Handel mit Verbrauchern nicht nur der Endpreis, sondern auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Preises anzugeben ist, wenn Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Etwaige Rabatte sind dabei nicht einzuberechnen, Mehrwertsteuer und „sonstige Preisbestandteile“ verstehen sich inklusive. Konkret bedeutet dies für Shopbetreiber, dass bei Produkten unter einem Kilogramm, einem Liter, einen Liter oder einem Quadratmeter die Angabe des Preises pro entsprechender Einheit zu erfolgen hat. Also wenn ein Onlineshop Tierfutter in einer 500g Packung anbietet, ist zusätzlich der Preis pro Kilogramm anzugeben. Bei Produkten die in der Regel bis zu 250 Gramm oder Millilitern angeboten werden, kann die Angabe des Grundpreises auch auf 100 Gramm bzw. Milliliter erfolgen. Hinweis: Da die Gerichte bisher unterschiedlich zur Positionierung der Grundpreisangabe entschieden haben empfiehlt es sich bei notwendigen Grundpreisangaben diese überall im Onlineshop, also auch ch Vertragsschluss (spätestens bei der Lieferung der Ware in Form einer E-Mail oder in Papierform) über das gesetzliche Widerrufsformular informiert. Hier können Sie sich über das gesetzliche  Muster-Widerrufsformular informieren.

Geprüfter Webshop hilft Ihnen bei Gesetzänderungen

Mit unserem Premium Paket für nur 14,90 Euro pro Monat erhalten Sie die neue Widerrufsbelehrung individuell auf Ihren Onlineshop zugeschnitte. Des Weiteren beliefern wir chutzerklärin der Produktübersicht, in der Produktdetailseite oder auch auf der Startseite, wenn das Produkt zum Beispiel als Bestseller aufgeführt ist, zu hinterlegen.

Sonstige Preisbestandteilen) zu verlangen, mül zum entsprechenden Zeitpunkt nicht zu entnehmen.

Für Fragen zu ordnungsgemäßen Produktbildern stehen Ihnen unsere Rechtsexperten jederzeit gern per Mail unter kontakt@www.gepruefter-webshop.de oder telefonisch unter der im Impressum genannten Telefonnummer zur Verfügung. Oder melden Sie Ihren Onlineshop einfach zu unserer Webshopzertifizierung an. Denn bei dem darin enthaltenen, umfassenden Pdort wo man die Produkte den Warenkorb hinzufügen kann, gesondert neben der Preisangabe darstellen.

Musterbeispiel zur richtigen Umsetzung der Preisangaben in Onlineshops

In dem Bereich sonstige Preisbestandteile werden alle Kosten zusammengefasst, welche zwingend erforderlich sind, um ein Produkt oder Dienstleistung zu verkaufen und folglich in die Berechnung des Endpreises integriert sind. Hierzu zählen zum Beispiel Zölle, welche folglich gesondert ausgewiesen werden müssen.

Pfand: Shopbetreiber die verpflichtet sind einen Pfand für Ihre Produkte (z.B. Getränkeverpackung, AGenB, utobrie>tenstexte. Mehr Sicherheit geht nicht!

Wer rechtssicher im Internet Geschäfte machen möchte, der braucht korrekt formulierte AGB für seinen Webshop

Die Rechtssicherheit im Internet ist für viele Onlineshop-Betreiber ein großer Stolperstein. Denn bei einem Geschäftsabschluss bzw. Kaufvertrag mit Verbrauchern lauern jede Menge rechtlicher Fallstricke, die es zu tunlichst zu meiden gilt. Wie viel Unsicherheit noch im Umgang mit onlinebasierten Rechtstexten wie zum Beispiel den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) besteht, beweist die große Zahl der Abmahnungen, die sich von Jahr zu Jahr erhöht – unter anderem, weil es immer mehr Kanzleien gibt, die sich auf Abmahnungen im Online-Bereich spezialisiert haben. Es wird sogar häufig von regelrechten Abmahnwellen gesprochen!

Umso wichtiger ist es, dass Onlineshop-Betreiber bestimmte Punkte, vor allen in ihren AGB’s, berücksichtigen, um Abmahngründe und rechtsunsichere Faktoren in ihrem Webshop-Konzept von vorneherein auszuschließen.

Onlineshop AGB – Abmahnungen verursachen horrende Kosten

Von höchstem Interesse für einen Onlineshop-Betreiber sollte daher die richtige und abmahnsichere Ausarbeitung von Rechtstexten wie die AGB sein: Denn ist erst einmal ein Abmahnschreiben von einer Kanzlei im Briefkasten, kann das einen mittelständischen Betrieb mehrere hundert Euro kosten, im schlimmsten Fall sogar die Existenz. Selbst große Konzerne können durch Abmahnungen in die Insolvenz getrieben werden, wenn es hart auf hart kommt. Um nur einige konkrete Beispiele zu nennen: Eine rechtswidrige Textübernahme kann den Beschuldigten bis zu 1.200 Euro kosten, hinzu gesellen sich dann noch mehrere tausend Euro Schadensersatz sowie ein erhöhter Kostenaufwand bei der Erstellung abmahnsicherer Rechtstexte, da nach einer Abmahnung auch noch die Unterlassungserklärung greift (keine Wiederverwendung beklagter Klauseln).

AGB Webshop – ein Job für Experten!

Dabei sind es häufig „nur“ Kleinigkeiten in den Rechtstexten von Webshops, die unversehens zu einer hohen Geldstrafe führen. Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl von Gründen, warum eine kostspielige Abmahnung von Konkurrenz-Unternehmen oder einem Verbraucherverband auf Ihrem Schreibtisch landen kann. Neben fehlenden Angaben im Impressum, mangelhaften Verbraucherinformationen und unbedachten Urheberrechtsverletzungen finden sich am häufigstem formale Fehler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dann folgenschwer geahndet werden. Denn laut dem jüngsten Rechtsurteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.03.2010, AZ: I ZR 34/08) gelten unzulässige Klauseln in den AGB als abmahnfähige Wettbewerbsverstöße.

Rechtssichere AGB für Onlineshops vermitteln Seriosität

Was viele nicht wissen: Es ist bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Online-Shop AGB enthalten bzw. aufführen muss. Denn wenn keine AGB vermerkt sind, so treten automatisch die Regeln des BGB in Kraft. Dennoch empfiehlt sich für jeden Betreiber eines Webshops, eigene AGB zur Einsicht auf seinem Webauftritt anzufertigen. Warum? Weil alle Online-Händler – egal ob sie ihre Ware mit einem eigenen Online-Shop oder auf einer anderen Verkaufsplattform wie Amazon.de anbieten – einen Serie von gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen haben, die Kunden üblicherweise in den AGB finden. Die Bereitstellung von rechtssicheren AGB vermittelt den Endverbrauchern zudem die Gewissheit von Authentizität und Seriosität Ihres Webshops – was Ihnen im Gegenzug das Vertrauen der Kundschaft beschert.

Die Übernahme fremder AGB in Ihren Webshop birgt allerlei Gefahren

Doch so einfach, wie sich manche die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorstellen, ist es ganz und gar nicht. Denn dieser Rechtstext darf nicht einfach von anderen Webauftritten übernommen werden. Erst letztes Jahr erließ ein Gericht erneut das Urteil, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenfalls vom Urheberrecht geschützt sind (Vgl. AG Köln, Urteil vom 08. August 2013, Az. 137 C 568/12; zuvor OLG Köln, Urteil vom 27. Februar 2009, Az. 6 U 193/08). Und hier genau liegt das Problem: Viele Online-Händler scheinen sich dieser Problematik nicht bewusst zu sein, gerade das leichtsinnige Kopieren von AGB ist laut Rechtsexperten derzeit wohl der allerhäufigste Abmahngrund. Die unerlaubte Übernahme von AGB-Texten lässt sich einfacher aufspüren als manch einer denken mag, denn Computerprogramme wie Plagware oder Plagscan sind hocheffektive Verfahren zur Erkennung von Plagiaten. Neben dem genannten Verstoß gegen das Urheberrecht birgt die Kopie fremder AGB aber eine noch weit größere Gefahr: Häufig sind die AGB, die kopiert werden, so fehlerhaft gestaltet, dass sie unweigerlich Abmahnungen nach sich ziehen!

Geprüfter Webshop – Ihr kompetenter Partner

Als Laie ist es allerdings so gut wie unmöglich, kleinste Differenzen und Fehler in Rechtstexten wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erkennen, da nur ein geschultes Auge diese unscheinbaren Fallgruben ausfindig machen kann. Gehen Sie darum lieber auf Nummer sicher und lass Sie sich von uns abmahnsichere Rechtstexte für Ihre Onlineshop-AGB erstellen!   Geprüfter Webshop arbeitet mit einer sachkundigen und erfahrenen Anwaltskanzlei zusammen und stellt Ihnen abmahnsichere AGB, zugeschnitten auf Ihren Webshop, zur Verfügung. Diesen Rechtstext konzipieren wir nicht nur nach formalen, sondern auch nach individuellen Kriterien, die genau auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmt sind. Auf diese Weise gewährleisten wir Ihnen absolute Rechtssicherheit.

Onlineshop AGB – Wir bieten Ihnen 100 % Sicherheit

Wir garantieren Ihnen mit dieser Dienstleistung nicht nur einen professionellen AGB-Rechtstext, sondern auch die vollkommene Haftungsübernahme unserer gelieferten Rechtstexte sowie deren stetige Aktualisierung nach den geltenden Rechtskriterien. Egal, was passiert, Sie stehen zu 100 % auf der sicheren Seite! Konkret bedeutet das: Sollten Sie aufgrund unserer erstellten AGB für Ihren Onlineshop eine Abmahnung erhalten, vertreten unsere Anwälte Sie kostenfrei, und auch alle anderen entstehenden Kosten werden selbstverständlich von uns übernommen – ohne Wenn und Aber!

Zudem profitieren Sie durch die Inanspruchnahme unserer Dienstleistung von unserem Gütesiegel „Geprüfter Webshop“, was erfahrungsgemäß zur Umsatzsteigerung und Erweiterung des Kundenkreises beiträgt, da die Kunden Ihrem Webshop mehr vertrauen.


Hervorragende Leistungen zu fairen Preisen

Unser Erfolg beruht aber nicht nur auf der besonders hohen Qualität unserer Dienstleistungen, sondern auch auf einem gerechten   Preis-Leistungs-Verhältnis, das uns signifikant von der Konkurrenz unterscheidet. Schon für 14,90 Euro im Monat können Sie als Webshop-Inhaber in unserem Basic Paket das Gütesiegel erwerben, Ihren Shop von unseren Spezialisten auf Schwachpunkte überprüfen lassen und das Kundenmeinungstool in Anspruch nehmen. Das Premium Paket für 19,90 Euro im Monat beinhaltet zusätzliche Dienstleistungen wie das Verfassen von abmahnsicheren Rechtstexten mit Haftungsübernahme und weitere Vorteile. Wir möchten damit insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen entgegenkommen, um auch ihnen ein qualitativ vertrauenswürdiges Gütesiegel zu ermöglichen. Eine Mindestvertragsdauer besteht dabei nicht, das heißt, Sie besitzen uneingeschränkte Flexibilität, da Sie die Leistungen auf eigenen Wunsch monatlich kündigen können.

Die zehn wichtigsten Fragen zum Thema AGB für Onlineshops

1. Was versteht man unter AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, sind Bedingungen, die der Verwender bei Verträgen, die er mit Vertragspartnern abschließt, vorgibt. So bilden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch den rechtlichen Rahmen für Geschäfte, die Händler mit ihren Kunden über einen Onlineshop abschließen. AGB sind im Gegensatz zu Individualverträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die Shopbetreiber für beliebig viele Verträge nutzen können.

2. Ist man als Shopbetreiber verpflichtet, AGB zu verwenden?

Grundsätzlich unterliegen Betreiber von Onlineshops keiner gesetzlichen Pflicht, in ihrem Onlineshop eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Denn auch ohne AGB hängen die Verträge, die Händler in Ihrem Webshop abschließen nicht im rechtsfreien Raum, da andernfalls die gesetzlichen Regelungen gelten.

Ungeachtet dessen macht es aus vielerlei Gründen Sinn, eigene AGB für Onlineshops zu verwenden. Denn dadurch haben Shopbetreiber die Möglichkeit, zahlreiche Punkte wie Vertragsschluss, Zahlung oder Lieferung nach Ihren Vorstellungen zu regeln.

3. Webshop AGB – in welcher Sprache müssen AGB verfasst sein?

Ein weiteres Problem bei allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache, in denen diese abgefasst sind. Grundsätzlich müssen AGB in einer dem Nutzer verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.

Bietet nun ein Shopbetreiber beim Verkauf über die Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland neben der deutschen Sprache auch die englische Sprache an, so hat dies erhebliche rechtliche Konsequenzen für den deutschen Shopbetreiber. Denn ist der Shop grundsätzlich auch in einer anderen Sprache abrufbar, so müssen die Pflichtinformationen auch in dieser Sprache verfügbar sein. Bei einem Onlineshop in Deutsch und Englisch braucht der Shopbetreiber also auch zweisprachige AGB. Doch damit nicht genug! Wenn der Händler an Verbraucher im Ausland verkauft, muss er auch die Verbrauchergesetze des jeweiligen Landes beachten – eine Anwendung des deutschen Rechts ist folglich nicht uneingeschränkt möglich. So ist beispielsweise die deutsche Widerrufsbelehrung in anderen Ländern nicht anwendbar. Die rechtlichen Anforderungen wären in diesem Beispiel nicht erfüllt.

4. AGB Onlineshop – lohnen sich Muster?

Viele Shopbetreiber suchen im Internet nach dem Suchbegriff „Muster-AGB“. Dabei gibt es jedoch keine allgemeingültigen Muster, die für jedes Geschäftsmodell und jeden Onlineshop anwendbar sind. AGB sollten daher immer auf das Geschäftsmodell eines jeden Händlers abgestimmt sein. So unterscheiden sich beispielsweise die AGB für den Verkauf von Waren, von denen des Verkaufs digitaler Inhalte als auch von den für den Verkauf von Dienstleistungen. Des Weiteren unterscheiden sich AGB die von Unternehmern an Unternehmer (Business to Business = B2B) gerichtet sind von denen, die von Unternehmern an private Endverbraucher (Business to Consumer = B2C) gerichtet sind. Diese Vielfalt lässt ein allgemeingültiges Muster nicht zu und verdeutlicht zudem, dass eine unbedachte Übernahme von fremden AGB wenig Sinn macht. Unabhängig davon kann in der Übernahme fremder AGB eine Urheberrechtsverletzung begründet liegen.

5. Was muss in den AGB geregelt werden?

Die nachfolgenden Punkte sollten für den Shopbetreiber in jeden AGB für Onlineshops Berücksichtigung finden:

  • Verwender
  • Geltungsbereich
  • Vertragsschluss
  • Zahlung
  • Zahlungsverzug
  • Annahmeverzug
  • Eigentumsvorbehalt
  • Nutzungsrechteübertragung
  • Lieferung, Lieferbeschränkungen
  • Gewährleistung
  • ggf. Garantien
  • Datenschutz
  • shopspezifische Details
  • Gerichtsstand
  • Anwendbares Recht

6. Wie werden AGB wirksam in den Onlineshop eingebunden?

Rechtlich ist es nicht ausreichend, die AGB einfach irgendwo im eigenen Shop online zu stellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam nach den gesetzlichen Vorgaben in diesen Vertrag einbezogen werden. Wirksam einbezogen sind ABG nach § 305 II BGBl, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von diesen AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Was also sollten Shopbetreiber tun?

Der Hinweis auf die AGB muss so gestaltet sein, dass auch ein Durchschnittskunde diese beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann, so dass auch die gewählte Schriftgröße und Schriftart von Bedeutung sein kann. Ein versteckter oder unklarer Hinweis kann dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht wirksam einbezogen werden und dementsprechend die für den Händler oft ungünstigeren gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), gelten.

Um die AGB für Onlineshops rechtskräftig einzubeziehen, verlangt die Rechtsprechung, dass die andere Vertragspartei, der Kunde, die AGB einsehen, der Verwender auf die AGB hinweisen und der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein muss. Um diese Vorgaben zu erfüllen, haben sich in der Praxis zwei Darstellungsvarianten bewährt.

Darstellungsmöglichkeiten zur wirksamen Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Onlineshop:

Der Kunde wird über der Bestellübersicht beispielsweise mit dem Hinweis „Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, verbunden mit direkten Link auf die AGB, informiert.

Der Kunde bestätigt in der Bestellübersicht mit einer Checkbox, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat.

7. Welche verbotenen AGB-Klauseln gibt es?

Fehlerhaft formulierte AGB-Klauseln beim B2C sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Die am häufigsten vorkommenden verbotenen Klauseln haben wir Ihnen nachstehend einmal zusammengefasst: 

Transportgefahr: „Transport auf Gefahr des Käufers“

Verbotene AGB Klausel, weil bei Geschäften mit Verbrauchern immer der Händler die Transportgefahr trägt.

Einbeziehung von AGB: „Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.“

Verbotene AGB Klausel, weil gegen § 305 BGB verstoßen wird, nach dem AGB in jeden Vertrag neu einbezogen werden müssen, damit sie Geltung erlangen.

Ersatzlieferungsklausel: „Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt aus dem von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht verfügbar sein, ist der Händler berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.“

Verbotene AGB Klausel, da ein Händler der einen bereits geschlossenen Vertrag nicht erfüllen kann, sich unter Umständen schadenersatzpflichtig macht.

Erfüllungsort: „Erfüllungsort ist der Sitz des Händlers“

Verbotene AGB Klausel, da als Erfüllungsort der Wohnsitz des Verbrauchers anzugeben ist. 

Rügefristen: „Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind dem Händler innerhalb einer Woche nach Erhalt anzuzeigen.“

Verbotene AGB Klausel, da der Verbraucher Gewährleistungsrechte über 2 Jahre hat, so dass eine entsprechende Fristsetzung zur Mängelanzeige unwirksam ist.

Gutscheinverfall: „Unsere Gutscheine sind nach 1 Jahr unwirksam“

Verbotene AGB Klausel, da die gesetzliche Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt und nicht wirksam verkürzt werden kann.

Unfreie Rücksendungen: „Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.“

Verbotene AGB Klausel, da das OLG Hamburg bereits entschieden hat, dass die klauselmäßige Verweigerung der Annahme einer unfreien Rücksendung im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig ist.

Gerichtsstandsvereinbarung: „Gerichtsstand ist …“

Verbotene AGB Klausel, da eine derartige Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. Zulässig ist eine solche nur bei Kaufleuten oder juristischen Personen.

Unverbindliche Lieferzeiten: „Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde“

Verbotene AGB Klausel, da der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung wissen muss, wann die Ware bei ihm eintrifft (Angabe einer Spanne möglich).

Originalverpackung: „Rücksendung der Ware bei Ausübung des Widerrufsrechtes nur in Originalverpackung“

Verbotene AGB Klausel, da die Ausübung des Widerrufsrechtes gesetzlich nicht davon abhängig ist, ob die Ware in der Originalverpackung oder unbenutzt zurückgegeben wird.

8. AGB für B2B – Was gilt es zu beachten?

Verträge über den Verkauf von Waren im Onlinehandel werden nicht nur mit Verbrauchern geschlossen, sondern finden auch zwischen Unternehmer und Unternehmer (B2B) statt. Die Entscheidung, ob die Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen verkauft werden sollten, liegt natürlich beim Händler selbst.

Shopbetreiber, die mit anderen Unternehmern Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen, können sich durch die Verwendung geeigneter AGB deutliche rechtliche Vorteile im Vergleich zur gesetzlichen Lage verschaffen. Denn der Gesetzgeber räumt Händlern insoweit einen deutlich breiteren Spielraum bei der Gestaltung von AGB ein, als dies bei Verträgen mit Verbrauchern der Fall ist.

Bei reinen B2B Shops reicht es übrigens nicht aus, einfach „Wir verkaufen nur an Unternehmer“ auf die eigene Internetseite zu schreiben. Vielmehr ist von Nöten, dass der Shopbetreiber sicher stellt, dass keine Verbraucher im Shop bestellen können. Dies ist beispielsweise mit dem Nachweis der Gewerbeanmeldung möglich.

9. Aktuelle Onlineshop AGB – Wie ändert sich das Verbraucherrecht?

Kaum etwas ändert sich schneller als das Verbraucherrecht im Internet. AGB Klauseln die jahrelang in Ordnung waren, können von einem Tag auf den anderen von Gerichten als unzulässig eingestuft werden. Dann riskieren alle Shops, die solche unwirksamen AGB-Klauseln weiter verwenden, eine Abmahnung. Halten Sie die unsere Experten von  Geprüfter Webshop ab.

10. Fazit – Wie sieht eine AGB Checkliste für Online Shops aus?

Abgrenzung I: Für welche Zielgruppe gelten die AGB (B2B / B2C)? Abgrenzung II: Für welche Produkte gelten die AGB (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen)? Haben die für alle künftigen Verträge gewünschten vorformulierten Vertragsbedingungen in den AGB Berücksichtigung gefunden? Sind keine unwirksamen Klauseln in den AGB enthalten? Sind die AGB übersichtlich und gut lesbar? Sind die AGB wirksam einbezogen worden? Aktualität – ist die gegenwärtige Gesetzeslage berücksichtigt worden und werden die AGB fortlaufend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft?

AGB für Onlineshops – Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Informieren Sie sich noch heute über unseren Service für „AGB Onlineshop“ und überzeugen Sie sich selbst von der Professionalität unserer Arbeit. Gerne beraten wir Sie zu den einzelnen Angeboten und beantworten alle offenen Fragen. Kontaktieren Sie unseren Kundendienst per Telefon unter der Nummer 02645/608516 oder über unsere E-Mail-Adresse    Kontakt@www.gepruefter-webshop.de. Wir beraten Sie gerne!